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26. Akt: Der letzte Vorhang – Berufung endgültig gescheitert

Der letzte Vorhang

Vom Täuschungsvorwurf zur Zurückweisung – und warum das Landgericht nichts wirklich prüft

Mit dem Beschluss des Landgerichts Kempten vom 17.03.2026 fällt nun auch der (vorerst) letzte instanzgerichtliche Vorhang. Bevor ich darauf eingehe, kurz zur Vorgeschichte:

Gegenstand des Verfahrens war die Anfechtung des Räumungsvergleichs vom 22.12.2021 wegen arglistiger Täuschung. Hiermit wollte ich aufzeigen, dass der Vergleich nicht auf einer freien und ehrlichen Willensbildung beruhte, sondern durch unzutreffende Angaben und das Verschleiern wesentlicher Umstände erschlichen wurde. Das Amtsgericht Sonthofen hat diese Anfechtung mit Endurteil vom 22.10.2025 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil habe ich Berufung eingelegt. Ziel der Berufung war es, die erstinstanzliche Entscheidung überprüfen zu lassen und aufzuzeigen, dass die festgestellten Widersprüche, insbesondere im Zusammenhang mit dem behaupteten Eigenbedarf der Tochter und der Versetzung des Klägers (Vermieter), nicht einfach beiseitegeschoben werden durften.

In diesem Akt geht es nun um den Beschluss des Landgerichts Kempten, mit dem meine Berufung endgültig zurückgewiesen wurde.

Die Entscheidung des Landgerichts im Überblick

Das Landgericht Kempten hat die Berufung mit Beschluss vom 17.03.2026 vollständig zurückgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf seine bereits zuvor im Hinweisbeschluss geäußerte Auffassung gestützt. Zur Begründung führt das Gericht zunächst pauschal aus, die Berufung sei „unbegründet“ und habe „keine Aussicht auf Erfolg“. Zudem komme der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordere sie eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Inhaltlich verweist das Landgericht maßgeblich auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 28.01.2026, in dem bereits ausgeführt wurde, dass die Berufung „offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg“ habe und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

Im Kern übernimmt das Landgericht also lediglich die erstinstanzliche Würdigung und stellt darauf ab, dass weder eine Täuschungshandlung noch ein arglistiges Verhalten des Klägers (Vermieters) nachgewiesen sei. Eine „schlüssige Indizienkette“ für Arglist sieht die Kammer ausdrücklich als nicht gegeben an. Sie anerkennt zwar (nun zumindest selbst), dass im Vortrag des Klägers Widersprüche bestehen – insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der Versetzungsplanung (Gespräche bereits 2019 gegenüber der früheren Darstellung, eine Versetzung sei Anfang 2020 nicht absehbar gewesen). Dennoch misst es diesen Widersprüchen keine entscheidende Bedeutung bei.

Auf´s Auge gedrückt

Entscheidend sei vielmehr, dass das Amtsgericht bereits festgestellt habe, dass ein Eigennutzungswunsch der Tochter bestanden hat – womit das festgestellt wurde (außer den Behauptungen des Vermieters) bleibt offen. An diese Feststellungen sei das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO gebunden, da keine konkreten Zweifel an deren Richtigkeit bestünden. Eine eigene umfassende Beweiswürdigung nimmt das Landgericht nicht vor, sondern beschränkt sich darauf zu prüfen, ob dem Amtsgericht Rechts- oder Verfahrensfehler unterlaufen sind. Solche Fehler vermag es nicht zu erkennen. Die Kosten dieses „qualifizierten“ Berufungsverfahrens (592,- €) drückt der Rechtststaat dann natürlich dem renitenten Berufungskläger auf´s Auge.

Der Beschluss: Auf den ersten Blick eine Zurückweisung – tatsächlich eine Verweigerung von Prüfung

Was das Landgericht hier vornimmt, wirkt zunächst wie eine routinemäßige Zurückweisung einer erfolglosen Berufung. Die Entscheidung erschöpft sich jedoch weitgehend in formelhaften Feststellungen und der Übernahme der erstinstanzlichen Bewertung, ohne die zentralen Einwände des Berufungsvortrags einer eigenständigen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

Zwar greift die Kammer einzelne Punkte des Vorbringens auf – etwa die widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt der Versetzungsplanung –, zieht daraus jedoch keine rechtlichen Konsequenzen. Stattdessen verbleibt sie bei der Feststellung, diese Widersprüche reichten nicht aus, um eine „schlüssige Indizienkette“ für Arglist zu begründen. Gleichzeitig verweist das Landgericht auf seine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nach § 529 ZPO und beschränkt seine Prüfung darauf, ob konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

Solche Zweifel sieht die Kammer nicht und verzichtet deshalb auf eine eigene Würdigung des Gesamtgeschehens. Damit reduziert sich die Entscheidung im Ergebnis auf eine formale Kontrolle der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, während eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens – insbesondere der behaupteten Täuschung durch Verschleierung des Datums und den daraus folgenden zeitlichen Widersprüchen – unterbleibt.

Im Detail: Die angeblich fehlende Indizienkette – und wo die Prüfung tatsächlich abbricht

1. Der Widerspruch

Das Landgericht verneint eine „schlüssige Indizienkette“ für Arglist. Genau an dieser Stelle setzt meine Kritik an. Die Kammer erkennt zwar, dass es widersprüchlich ist – wenn einerseits behauptet wird, dass 2019 bereits Vorgespräche zu einer Versetzung stattgefunden haben sollen, andererseits aber behauptet wird, dass Anfang 2020 eine Versetzung noch nicht absehbar war – zieht daraus aber keine weiteren Schlüsse. Stattdessen endet die Prüfung genau dort, wo sie eigentlich beginnen müsste:

Auszug aus: Landgericht – Berufungsverfahren
Datum: 17.03.2026
Quelle: Beschluss Zurückweisung Berufung
Zitat: „[…] Daraus ergibt sich aber nicht, dass bereits Anfang des Jahres 2020 beschlossen war, dass eine entsprechende Personalmaßnahme erfolgt bzw. wann diese vollzogen wird.“

🟡 Kommentar: Natürlich nicht. Denn dann würde sich zwangsläufig die nächste Frage stellen: Wenn bereits 2019 Gespräche über eine Versetzung geführt wurden – wie kann sie Anfang 2020 dann „nicht absehbar“ sein?

Darum, ob eine Personalmaßnahme bereits erfolgt oder sogar vollzogen ist, geht es hier doch gar nicht. Entscheidend ist nicht, ob eine Versetzung bereits „beschlossen“ war, sondern ob sie zum maßgeblichen Zeitpunkt (Kündigung, 20.08.2020) bereits absehbar war.

Mit diesem Satz räumt das Landgericht zunächst selbst ein, dass aus den festgestellten Umständen gerade keine klare zeitliche Einordnung der Versetzung folgt. Wenn aber offen bleibt, wann die Versetzung als für eine EB-Kündigung ausreichender Kündigungsgrund konkretisiert wurde, betrifft das unmittelbar die Frage, ob die Kündigung überhaupt auf einer tragfähigen Grundlage beruhte.

Hieran kann man ganz gut erkennen, wie das Gericht wieder mal im Sinne des Vermieters argumentiert und dabei auch nicht davor zurück schreckt, die Fakten „sehr frei“ auszulegen: darum, dass bereits Anfang 2020 eine Personalmaßnahme „beschlossen war geht es nämlich gar nicht, es geht erst mal nur um die Frage, ob diese zu dem Zeitpunkt bereits absehbar war. Und wenn in 2019 dazu bereits Vorgespräche stattgefunden haben sollen, kann man die Frage nach durchschnittlicher Betrachtung doch sicher bejahen, oder?

Wenn dann aber trotzdem abgestritten wird, dass diese Personalmaßnahme Anfang 2020 bereits absehbar war, entsteht ein eklatanter Widerspruch, den man aufklären könnte, wenn man denn wollte. Will man aber nicht, stattdessen erstickt man eine Beweisaufnahme lieber im Keime. Nicht, dass am Ende vielleicht doch noch die Wahrheit ans Licht kommt … . Die fehlende Klarheit wird nicht zum Ausgangspunkt einer weiteren Prüfung gemacht, sondern im Ergebnis folgenlos hingenommen.


2. Der Bedarf der Tochter

Obwohl es hierzu noch keinerlei konkrete Feststellungen gab, wird ein weiterer ungeklärter Sachverhalt vom Gericht kurzerhand als feststehende Tatsache behandelt:

Auszug aus: Landgericht – Berufungsverfahren
Datum: 17.03.2026
Quelle: Beschluss Zurückweisung Berufung
Zitat: „[…] Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für die maßgebliche Frage, ob ein die Kündigung rechtfertigender Eigenbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr 2 BGB vorlag darauf ankommt, ob ein Eigennutzungswunsch der volljährigen Tochter des Vermieters bestand.

Dies wurde zur Überzeugung des Amtsgericht Sonthofen so festgestellt (§ 529 Abs. 1 ZPO), da diese ihren eigenen Hausstand gründen wollte.“

🟡 Kommentar: „zur Überzeugung des Amtsgericht“, klingt erst mal wichtig. Wenn man will kann man ja schließlich von allem überzeugt sein: es gibt Leute, die an UFO´s und Aliens glauben, dass die Erde ne Scheibe ist, dass die Kondensstreifen von Flugzeugen Gifte seien, dass die Mondlandung der Amis ein Fake war, dass wir in einem Paralleluniversum leben, dass Bill Gates uns Minisensoren spritzen ließ usw.. Und ich glaube, dass das was hier abläuft, eine einzige bösartige Intrige ist.

Und so kann man auch – ohne es zu überprüfen – „überzeugt“ sein – wenn der Vermieter behauptet, dass seine Tochter einen eigenen Hausstand in meiner/seiner Wohnung begründen will – dass das der Wahrheit entspricht.

Ist das die Art von Rechtsfindung und -sprechung in einem modernen Rechtsstaat: Partei A behauptet etwas, Partei B sagt, das stimmt nicht und der Richter entscheidet trotzdem einfach: „ich nehme Antwort A“?

Damit verlagert das Gericht den Fokus von der Versetzung des Vermieters auf den Wunsch der Tochter: Selbst wenn also die Versetzung nicht tragen sollte, soll dann aber der behauptete Eigennutzungswunsch der Tochter die Kündigung rechtfertigen. Genau dieser Punkt ist jedoch ebenfalls keineswegs „festgestellt“, sondern erkennbar hochgradig zweifelhaft: Die Tochter ist unstreitig nie eingezogen, die Wohnung stand monatelang leer und wurde anschließend anderweitig vermietet und schließlich verkauft. Ein angekündigter Besichtigungstermin mit Tochter fand nie statt und die Tochter zieht noch während der Räumungsfrist ohne Not in eine weit entfernte (über 100km) Wohnung.

Trotzdem verzichtet das Landgericht vollständig auf eine eigene Prüfung und zieht sich stattdessen auf § 529 ZPO zurück. Die Feststellungen des Amtsgerichts werden übernommen, ohne zu hinterfragen, ob sie angesichts der tatsächlichen Entwicklung überhaupt tragfähig sind.

Und weil die Tochter nun angeblich aus heiterem Himmel ihren eigenen Hausstand begründen will –

  • obwohl vor der Kündigung noch erklärt wurde, dass sie kein Interesse an der Wohnung hat,
  • obwohl sie zu der Zeit in einem harmonischen Haushalt auf insgesamt ca. 200qm ihren eigenen Wohnbereich hatte,
  • obwohl sich ihre Lebensumstände durch die streitgegenständliche Wohnung eher massiv nachteilig geändert hätten (z.B. deutlich weiterer Weg zur Schule/Ausbildungsstätte, Neuaufbau eines sozialen Umfelds, fremde Umgebung) und
  • obwohl auch sonst kein nachvollziehbarer Bedarf i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erkennbar ist –

wird dieser entscheidungserhebliche Punkt – das tatsächliche Vorliegen von Eigenbedarf – überhaupt nicht geprüft, sondern einfach als gegeben unterstellt. Die Tochter wurde hierzu auch nie befragt. Klar, schließlich will man ja eine junge Frau nicht in die Verlegenheit bringen, vor Gericht lügen zu müssen.

Das alles vor dem Hintergrund, dass seit Längerem klar ist, dass der Wille einer berechtigten Person allein, als Kündigungsgrund sowieso niemals ausreicht, vgl. BGH Beschluss v. 20.11.1988, Az.: VIII ARZ 4/87 Rz. 17 ff, Zitat:

„Der Senat teilt die Auffassung, daß allein der Wille des Vermie-ters, in den eigenen Räumen zu wohnen oder eine begünstigte Person dort wohnen zu lassen, für die Annahme von Eigenbedarf nicht genügt. … Durch diese Beschränkung des Kündigungs-rechts soll der Mieter vor willkürlichen Kündigungen geschützt werden. … Mit dem Zweck der Vorschrift ist es nicht zu vereinbaren, die Kündigung des Vermieters bereits dann als be-rechtigt anzusehen, wenn er wünscht, den ihm gehörenden Wohn-raum selbst zu nutzen oder durch eine begünstigte Person nutzen zu lassen.“

Einen Wunsch der Tochter ihren eigenen Hausstand in der umstrittenen Wohnung begründen zu wollen, oder gar einen damit verbundenen tatsächlichen Bedarf hat es eh nie gegeben. Ihr Verhalten spricht zudem keinesfalls für einen ernsthaften Eigennutzungswunsch, sondern eher dagegen und hätte zwingend geklärt werden müssen, z.B.: warum gerade diese Wohnung, welche Vorteile wären für sie damit verbunden, warum zieht sie wenige Monate bevor sie hätte einziehen können, woanders hin, warum schaut sie sich die Wohnung nach der Kündigung nicht wenigstens mal an usw..

Hier mal eine aktuelle Entscheidung des AG Lübeck, wie man andernorts solche Indizien für einen nicht vorhandenen Nutzungswunsch beurteilt. Das ist eine nachvollziehbare Überzeugungsbildung des Gerichts.

Aber gut, wenn man von etwas überzeugt sein will, dann ist man das eben, selbst wenn alle äußeren Umstände eindeutig gegen die angebliche eigene Überzeugung sprechen.


3. Keine Indizienkette, keine Täuschung – und keine Begründung

Die „Begründung“ des Landgerichts reduziert sich im Wesentlichen auf die folgenden Sätze. Hieran kann man gut sehen, dass Widersprüche nun endlich zwar zugegeben, letztlich aber im Sinne des Vermieters nicht ausgewertet werden:

Auszug aus: Landgericht – Berufungsverfahren
Datum: 17.03.2026
Quelle: Beschluss Zurückweisung Berufung
Zitat: „[…] Auch wenn man hinsichtlich des Beginns der Gespräche über die Personalmaßnahme Unstimmigkeiten im klägerischen Vortrag sieht, rechtfertigt dies in keinster Weise die An-nahme einer schlüssigen Indizienkette zum Nachweis einer beim Vermieter vorliegenden Arglist.“

🟡 Kommentar: Eine ganze Kette allein daraus vielleicht noch nicht, aber zumindest ein nicht unerheblicher Anfangsverdacht dafür. Irgendwelche Rückschlüsse daraus, vermag das Landgericht nicht zu sehen. Klar, wenn man Scheuklappen trägt, wird das auch schwer. Tatsächlich liegt eine solche jedoch nicht nur vor – sie ist sogar in sich geschlossen und zeitlich auch klar nachvollziehbar:

Wenn das nicht zum Himmel schreit,



dann weiß ich auch nicht was man noch vortragen soll,

um denen die Augen zu öffnen.

Wer hier nicht wenigstens einen Anfangsverdacht für eine vorgetäuschte EB-Kündigung sehen will, der will einfach nix sehen, der schaut vorsätzlich weg. Diese Abfolge ist kein loses zufälliges Nebeneinander einzelner Umstände, sondern eine durchgehende Entwicklung, die sich praktisch unter keinen Umständen mit einem ernsthaften Eigenbedarf erklären lässt.

Statt diese Indizien in ihrer Gesamtheit zu würdigen, beschränkt sich das Landgericht auf die pauschale Feststellung, aus den unstimmigen Personalgesprächen lasse sich keine „schlüssige Indizienkette“ ableiten.

Damit wird nicht begründet, warum die Indizien nicht tragen – sondern einfach nur lapidar erklärt, dass sie nicht genügen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gesamtbild wird damit sowohl vom AG als auch vom LG schlicht umgangen.


4. Verschleierung? Wir können nix sehen.

Mein Vorwurf, das Datum der Versetzungsverfügung sei vorsätzlich unkenntlich gemacht worden, wird vom Landgericht ohne nähere Prüfung ebenfalls abgebügelt:

Auszug aus: Landgericht – Berufungsverfahren
Datum: 17.03.2026
Quelle: Beschluss Zurückweisung Berufung
Zitat: „[…] Gleiches gilt für die Wiederholung der Behauptung, dass die Anbringung der Anlagenbe-zeichnung im Bereich des Datums des Dokuments bewusst, mit der Absicht der Unterdrü-ckung, Verschleierung oder gezielten Erschwernis der Kenntnisnahme wesentlicher Um-stände d.h. des Datums, erfolgte. Diesen Rückschluss vermag die Kammer aus den bereits dargelegten Gründen nicht zuziehen.“

🟡 Kommentar: Auch hier stellt man sich blind und taub. Und welche bereits dargelegten Gründe? Es ist keine Begründung, wenn man sich im Kern in einem einzigen Satz: Man „vermag den Rückschluss nicht zu ziehen“, erschöpft. Warum das keine Verschleierung sein soll, bleibt offen … .

Hier geht es doch nicht um eine nebensächliche Detailfrage, sondern um den entscheidenden Zeitpunkt der Versetzung – und damit um die Grundlage der gesamten Eigenbedarfskündigung. Genau dieses Datum war durch die konkrete Platzierung der Anlagenbezeichnung nicht erkennbar.

Der entscheidende Punkt ist jedoch ein anderer: Das Gericht prüft nicht, ob die konkrete Gestaltung dieser Bezeichnung geeignet war, die Kenntnisnahme zu erschweren, sondern ersetzt diese Prüfung durch seine eigene nachträgliche und kurzsichtige Sichtweise. Oder anders gesagt: Nur weil das Gericht das Datum, aufgrund meiner nachträglichen Hinweise, heute ermitteln konnte, soll es für mich auch damals (12/2021) ohne Weiteres erkennbar gewesen sein.

Damit werden der maßgebliche Zeitpunkt der Versetzungsverfügung und meine Situation vor und bei Abschluss des Vergleichs vollständig ausgeblendet. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob hier eine gezielte Verschleierung vorlag oder zumindest naheliegend war, findet nicht statt. Stattdessen wird der Vortrag schlicht zurückgewiesen – ohne Begründung, ohne Erklärung.


5. Die Kausalität – oder: Der Zirkelschluss des Landgerichts

Besonders deutlich wird die Problematik bei der Behandlung der Kausalität der Täuschung im Zusammenhang mit dem unkenntlich gemachten Datum:

Auszug aus: Landgericht – Berufungsverfahren
Datum: 17.03.2026
Quelle: Beschluss Zurückweisung Berufung
Zitat: „[…] Ferner ist darauf hinzuweisen, dass wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, dem Beklagten (Anm.: das bin ich als Mieter im ursprünglichen Räumungsverfahren) weder der Nachweis einer Täuschungshandlung noch eines arglistigen Verhaltens des Klägers gelungen ist. Überdies hat die Kammer für die Frage der Kausalität die Behauptung des Beklagten zugrunde gelegt, er habe das Datum auf dem Dokument vor Abschluss des Vergleiches nicht zur Kenntnis genommen.
Entscheidend bleibt, dass der Beklagte die Voraussetzung des § 123 BGB nicht zur Überzeugung des Erstgerichts nachweisen konnte, ohne dass diesen Rechts- oder Verfahrensfehler vorzuwerfen sind.“

🟡 Kommentar: Da ist sie schon wieder, die fehlende Überzeugung; als wenn Rechtsprechung nur nach Überzeugungen ginge. Warum müssen diese Leute jahrelang studieren, wenn es am Ende eh nur um deren Überzeugungen geht?

Die Argumentation des Landgerichts läuft hier auf einen Zirkelschluss hinaus. Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass das Datum der Versetzungsverfügung vor Abschluss des Vergleichs von mir nicht erkannt werden konnte. Genau daraus wird jedoch geschlossen, dass es an der Kausalität einer Täuschung fehle. Damit wird praktisch das, was den Kern der Täuschung ausmacht, gegen mich verwendet. Denn bei einer Täuschung durch Verschleierung besteht der Irrtum gerade darin, dass ein entscheidungserheblicher Umstand nicht erkannt wird. Die fehlende Kenntnis ist in diesem Fall nicht ein Argument gegen die Täuschung – sondern deren unmittelbare Folge.

Hinzu kommt ein weiterer, eklatanter Widerspruch:

Während das Landgericht hier nun einräumt, dass das Datum von mir tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen wurde, hatte es merkwürdigerweise zuvor noch ausdrücklich betont, dieses sei „mit bloßem Auge“ bzw. „bei genauerem Hinsehen deutlich erkennbar“ gewesen, Zitat Hinweisbeschluss vom 28.01.2026:

„Insoweit kann aber die vom Berufungsbeklagten behauptete „Manipulation“ nicht nachvollzogen werden, da das Datum der Versetzungsverfügung mit bloßem Auge – jedenfalls bei genauerem hinsehen – deutlich erkennbar ist.“

und zuvor, Zitat Zurückweisung Anhörungsrüge vom 03.09.2025:

„Die behauptete Manipulation der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung (Anlage K 2) ist nicht ersichtlich.
Das Datum der Versetzungsverfügung ist trotz der aufgeschriebenen „2“ deutlich erkennbar. Dies mit dem bloßen Auge und ohne weitere technisch/wissenschaftliche Untersuchung.“

und davor noch das AG im PKH-Ablehnungbeschluss vom 24.06.2025, Zitat:

„… da jedenfalls das Datum 10.12.2020 durchscheint, jedenfalls aber auf den ersten Blick schlecht leserlich, so dass es dem Antragsteller unbenommen gewesen wäre, wegen des Datums nachzufragen, …“

Merkt ihr, wie beliebig hier die Fakten hin und her gedreht werden: einerseits wird behauptet, dass ich das Datum hätte erkennen können und wohl auch müssen, dann aber wird plötzlich eingeräumt, dass ich es nicht erkannt habe. Beides passt nicht zusammen:
Entweder war das Datum ohne Weiteres erkennbar – dann stellt sich die Frage, warum es tatsächlich nicht erkannt wurde. Oder es wurde tatsächlich nicht erkannt – dann spricht genau das für eine zumindest erschwerte Wahrnehmbarkeit und damit für den von mir geltend gemachten Täuschungseffekt.

Hieran kann man auch gut ablesen, dass das Landgericht sich gar nicht mit dem Fall auseinander setzt. Man weiß oft nicht mehr, was zuvor geschrieben wurde, was dann zu solchen Widersprüchen führt. Im Strafrecht würde man sagen, dass jemand sich zwar ein perfektes Lügengerüst aufbauen kann, dennoch wird er sich früher oder später in Widersprüche verwickeln – genau das ist hier passiert. Die Argumentation des Landgerichts versucht offenkundig beide Positionen gleichzeitig aufrechtzuerhalten – und verwendet sie wahlweise jeweils dann, wenn sie zur Zurückweisung passen.

Die entscheidende Frage bleibt dabei weiter unbeantwortet:

Hätte der Vergleich auch dann in dieser Form geschlossen werden können,
wenn das tatsächliche Ausstellungsdatum der Verfügung bekannt gewesen wäre?

Mit dieser zentralen Frage setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Stattdessen verbleibt es bei der pauschalen Feststellung, die Voraussetzungen des § 123 BGB seien nicht nachgewiesen worden – und übernimmt damit lediglich das Ergebnis des Amtsgerichts, ohne die zugrunde liegende Argumentation eigenständig zu prüfen.


6. § 529 ZPO – Die Selbstfesselung

Der eigentliche Schlüssel hinter dieser vereinfachten Entscheidung wird dann vom Landgericht auch selbst geliefert: Es beruft sich auf die Bindung an die Feststellungen des Amtsgerichts nach § 529 ZPO:

Auszug aus: Landgericht – Berufungsverfahren
Datum: 17.03.2026
Quelle: Beschluss Zurückweisung Berufung
Zitat: „[…] … das Berufungsgericht hat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des 1. Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen […] Wie von der Kammer dargelegt, fehlt es an solchen konkreten Anhaltspunkten.“

🟡 Kommentar: Welche festgestellten Tatsachen eigentlich? Das AG hat weder festgestellt,

  • ob die Tochter wirklich einziehen wollte,
  • warum für die Tochter gerade diese Wohnung geeignet war,
  • warum ein angekündigter Besichtigungstermin mit Tochter dann doch nie statt fand,
  • warum sie ein paar Monate bevor sie hätte einziehen können, sich dann doch woanders dauerhaft anmeldet,
  • wann genau die Versetzung eingeleitet wurde,
  • warum die Anlagennummerierung „zufällig“ genau das wichtige Datum verdeckt usw.

Nichts davon wurde je aufgeklärt. Stattdessen holen sowohl AG als auch LG ihre „Überzeugungen“ ausschließlich aus einer zweifelhaften Versetzungsverfügung und den haltlosen Behauptungen des Vermieters.

§ 529 ZPO bedeutet nicht, dass das Berufungsgericht die Feststellungen der Vorinstanz stets ungeprüft übernehmen muss. Die Bindung entfällt vielmehr bereits dann, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen. Mit dem Rückzug auf § 529 ZPO wird der gesamte Fall nun auf einen einzigen Punkt reduziert: Man behauptet einfach es gäbe keine „konkreten Anhaltspunkte“ für Zweifel an den Feststellungen des Amtsgerichts, obwohl genau diese Anhaltspunkte zuvor mehrfach aufgezeigt wurden:

  • widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Anbahnung der Versetzung,
  • die zeitliche Abfolge der gesamten Indizienkette,
  • die tatsächliche Entwicklung nach der Kündigung (kein Einzug, Leerstand, Weitervermietung, Verkauf),
  • sowie die Frage der erschwerten Wahrnehmbarkeit des Datums.

Diese Umstände sind nicht nebensächlich, sondern betreffen unmittelbar den Kern der Anfechtung des Räumungsvergleichs und somit die Eigenbedarfskündigung. Statt sie als Anlass für eine eigene Prüfung zu nehmen, erklärt das Landgericht jedoch schlicht, dass sie nicht ausreichen.

Damit wird § 529 ZPO nicht als Prüfungsmaßstab her genommen, sondern als Begründungsersatz bzw. Schutzschild verwendet, hinter dem man sich gemütlich verstecken kann. Die eigentliche Logik der Vorschrift wird dabei ins Gegenteil verkehrt: Nicht weil keine Zweifel bestehen, unterbleibt die erneute Prüfung – sondern weil keine erneute Prüfung erfolgt, werden auch keine Zweifel anerkannt, obwohl das LG genau solche Zweifel – in Form der Unstimmigkeiten zur Einleitung der Personalmaßnahme – sogar selbst benannt hat.

„Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts des ersten Rechtszuges gebun-den. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entschei-dungserheblichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, ist in aller Regel eine erneute Beweisaufnahme geboten … .“

Anstatt nun aber daraus die gebotenen Konsequenzen zu ziehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären, wirft das Gericht diese Zweifel, mit dem ganzen anderen unnützen Kram wie Tatsachen, Indizien, Widersprüchen oder Beweisen kurzerhand über Bord und versteckt sich hinter der erstinstanzlichen Bewertung.

So erklärt sich im Ergebnis dann die gesamte Vorgehensweise des Gerichts:
Alle zuvor aufgezeigten Widersprüche und Indizien bleiben folgenlos, weil sie von vornherein nicht als „konkrete Anhaltspunkte“ anerkannt werden, da letztlich nicht sein kann, was nicht sein darf. Nämlich, dass diese Eigenbedarfskündigung eines Bundeswehrobersten von vorn bis hinten erstunken und erlogen ist; was von staatlichen Organen auch noch gedeckt und geschützt wird. Kein anderer Schluss ist nach alldem, was ich bisher auf diesen Internetseiten dokumentiert habe, möglich.


7. Naturgesetze?

Jetzt wird´s dann auch noch naturwissenschaftlich:

Auszug aus: Landgericht – Berufungsverfahren
Datum: 17.03.2026
Quelle: Beschluss Zurückweisung Berufung
Zitat: „[…] Ferner ist im Rahmen der Prüfung des Ersturteils die Beweiswürdigung des Amtsgerichts heranzuziehen.
Maßgeblich ist dabei, ob das Amtsgericht etwa ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße ge-gen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorzuwerfen sind oder ob sich Widersprüche zwischen der protokollierten Aussage und den Urteilsgründen oder Mängel in der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses finden (Lückenhaftigkeit oder
Widersprüchlichkeit).“

🟡 Kommentar: Nach diesem Maßstab wird offenbar erst dann eingegriffen, wenn die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gegen Naturgesetze verstößt – also etwa dann, wenn jemand behaupten würde, Wasser sei ohne äußere Einwirkung bergauf geflossen.

Fluss fließt bergauf

Hier wird die Schwelle für eine Überprüfung so hoch angesetzt, dass nur noch objektive Unmöglichkeiten erfasst werden. Widersprüche oder fehlende Aufklärung reichen hingegen offenbar nicht aus. Solange sich die „Beweiswürdigung“ noch im Bereich des irgendwie Möglichen bewegt, bleiben selbst gravierende Unstimmigkeiten folgenlos.

Würde dieser Maßstab tatsächlich genügen, könnte man sich weitere Instanzen weitgehend sparen. Gerade weil in einem Rechtsstaat jedoch nicht nur Unmöglichkeiten, sondern auch Widersprüche, Lücken und zweifelhafte Schlussfolgerungen überprüft werden müssen, existiert der Instanzenzug überhaupt.


8. Der letzte Vorhang

Über den Rest des Dokuments kann man dann getrost ein Ei schlagen – die machen eh was sie wollen. Hier wird sich dann nur noch selbst gerechtfertigt. Man ergießt sich in pauschalen und formelhaften Hinweisen, dass die Anforderungen an die Beweiswürdigung erfüllt seien und dass das Urteil des Amtsgerichts keinen durchgreifenden Fehler erkennen lässt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zuvor aufgezeigten Widersprüchen, Indizien und offenen Fragen findet auch hier nicht mehr statt. Stattdessen wird der Eindruck erweckt, als genüge es, dass überhaupt irgendeine Würdigung stattgefunden hat – unabhängig davon, ob sie schlüssig, vollständig oder widerspruchsfrei ist.

So fügt sich auch dieser letzte Teil der Begründung nahtlos in das zuvor gezeigte Bild:
Zentrale Punkte werden nicht aufgeklärt, sondern als unerheblich behandelt, und die Überprüfung durch das Berufungsgericht beschränkt sich im Ergebnis darauf, offensichtliche Fehlleistungen auszuschließen.

Auch ein Verstoß gegen Denkgesetze wird ausgeschlossen, obwohl die Beweiswürdigung auch insoweit angreifbar ist, als naheliegende Widersprüche und offene Fragen nicht aufgeklärt werden. Dazu zählen – wie erwähnt – insbesondere der Zeitpunkt der behaupteten Versetzungsgespräche, die konkrete Gestaltung der vorgelegten Versetzungsverfügung (das unkenntlich gemachte Datum) sowie das tatsächliche Verhalten der Tochter im Verlauf des gesamten Kündigungsablaufes.

Werden solche naheliegenden und entscheidungserheblichen Gesichtspunkte nicht in eine Gesamtwürdigung einbezogen, kann dies auch unter dem vom Gericht selbst genannten Maßstab nicht mehr als bloße Wertungsfrage eingeordnet werden. Vielmehr fehlt es dann bereits an einer in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Würdigung des Sachverhalts.

Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, dass es nicht an Widersprüchen, Indizien oder offenen Fragen gefehlt hat – sondern am Willen diese tatsächlich prüfen zu wollen.

Zentrale Punkte des Vorbringens wurden zwar erkannt, aber nicht aufgeklärt. Indizien wurden benannt, aber nicht gewürdigt. Widersprüche wurden festgestellt, blieben jedoch folgenlos. Und selbst dort, wo das Gericht eigene Annahmen trifft, stehen diese teilweise im Widerspruch zu seinen vorherigen Ausführungen.

Mit dem Beschluss des Landgerichts Kempten ist der fachgerichtliche Weg damit abgeschlossen. Am Ende reduziert sich die Entscheidung auf die formelhafte Feststellung, es fehle an „konkreten Anhaltspunkten“ für Zweifel – und entzieht sich damit einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem entscheidungserheblichen Kern des Verfahrens. Übrig bleibt die bittere Erkenntnis:

Wenn die nicht wollen, dann wollen die eben nicht.

Rechtslage, Rechtsprechung hin oder her. Die können die Fakten und die Sachlage jederzeit in die gewünschte Positionen bringen, egal wie falsch und widersprüchlich das Ergebnis letztlich sein mag. In nunmehr über 5 Jahren Kampf ist es mir nicht gelungen, wenigstens die Aufklärung von elementarsten Fragen zu erreichen. Nicht im Ansatz wurde vom Vermieter bspw. verlangt, darzulegen, wie und wann genau es denn tatsächlich zu dieser Versetzung gekommen ist. Warum nicht? Das liegt auf der Hand!

Weil es ihm gar nicht möglich gewesen wäre, einen Nachweis zu erbringen, dass die Versetzung zum Zeitpunkt der Kündigung schon so hinreichend konkret gewesen ist, dass sie als Kündigungsgrund tragfähig gewesen wäre. Und weil das alle Beteiligten wissen und man den Vermieter nicht in Bedrängnis bringen wollte, wurde es ihm einfach nicht abverlangt. Denn wäre klar gewesen, dass er diesen Nachweis jederzeit problemlos erbringen kann, wäre das schon längst erledigt gewesen, und ich hätte klein bei geben müssen. Aber so ist es eben nicht gelaufen.

Und genauso konstruiert wie diese Versetzung ist der plötzliche Wunsch der Tochter ihren eigenen Hausstand in meiner damaligen Wohnung begründen zu wollen – merkwürdigerweise kurz nach dem es zum Streit mit dem Vermieter gekommen ist. Was für ein Zufall aber auch!

Wenn man die richtigen Leute kennt und in den richtigen Kreisen verkehrt dann gelten eben andere Gesetze. Für mich als Ossi zwar nix Neues, aber irgendwie hatte ich mir `89, als ich über die Grenze ging, einen Rechtsstaat anders vorgestellt. So gesehen, hätte ich auch da bleiben können, wo ich geboren wurde.

Ob es an dieser Stelle noch eine Fortsetzung dieser Gerichts-Farce geben wird, kann ich im Moment noch nicht sagen. Aber wenn, dann erfahrt ihr es natürlich hier – Pfandfinderehrenwort.


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Und falls sich jemand für Autos – die rosten, obwohl sie eigentlich gar nicht rosten dürften – interessiert: auf meiner anderen Internetseite https://sternenrost.de geht´s um meinen C-Klasse Mercedes aus 2000, der – wie alle PKW von Mercedes ab Ende 1998 – mit einer 30-jährigen serienmäßigen Garantie gegen Durchrostung von innen nach außen ausgestattet ist, aber – trotz aller vorgeschriebenen Services – nach 15 Jahren schon so desolat war, dass er normalerweise hätte entsorgt werden müssen; lebt aber heute immer noch.

Ich freue mich über eure Kommentare, selbst wenn sie kritisch wären. Und wenn etwas technisch nicht richtig funktioniert, Links ins Leere zeigen oder Änderungen in der Bedienung gewünscht werden, gerne auch hier rein schreiben.

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